Diese befinden sich nicht selten in einer schwierigen Lebenssituation und hegen ihr gegenüber eine grosse Anspruchs- und Erwartungshaltung. Kann die Beschwerdeführerin als Sozialarbeiterin FH arbeiten, ist eine Selbsteingliederung weder unzumutbar noch unrealistisch. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie aus persönlicher Überzeugung lieber soziale statt kaufmännische Arbeit leisten möchte. Ihre Neigungen stellen keinen sachlich relevanten Grund dar, von der Ausübung einer Verweisungstätigkeit im Rahmen der Schadenminderungspflicht dispensiert zu werden (vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 752, mit weiteren Hinweisen).