Eine der Ausübung von angepassten Tätigkeiten entgegenstehende Rückfallgefahr besteht daher nicht. | |||||||||| | | |||||||||| | Im Übrigen vermag es nicht zu überzeugen, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei unrealistisch, mit den noch vorhandenen Leistungsmöglichkeiten eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Als Sozialarbeiterin wird sie zwar weniger Zeitdruck verspüren. Sie wird jedoch einiges mehr an Kontakt zu Kunden haben. Diese befinden sich nicht selten in einer schwierigen Lebenssituation und hegen ihr gegenüber eine grosse Anspruchs- und Erwartungshaltung.