| |||||||||| | | |||||||||| | Den Bedenken der Beschwerdeführerin, die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit führe zu einem gesundheitlichen Rückfall, wurde bereits im verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 16. Januar 2013 Rechnung getragen. Gestützt auf die medizinischen Aktenlage gelangte das Gericht damals zum Schluss, dass sie in einer Verweisungstätigkeit mit den erwähnten Einschränkungen zu 100 % arbeitsfähig sei. Es besteht keine Veranlassung, nicht weiterhin darauf abzustellen. Eine der Ausübung von angepassten Tätigkeiten entgegenstehende Rückfallgefahr besteht daher nicht.