| |||||||||| | | |||||||||| | Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich ist, die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt auch ohne Umschulung zur Sozialarbeiterin FH zu verwerten. Die Beschwerdeführerin hat eine gute Ausbildung genossen und diverse Weiterbildungen absolviert. Sie verfügt über jahrelange Berufs- und Führungserfahrung. Entgegen ihrer Ansicht ist es nicht unrealistisch, dass sie auf dem Arbeitsmarkt eine Tätigkeit findet, die ihrem Leistungsprofil entspricht.