Massnahmen sind der Beschwerdeführerin zumutbar, wenn sie auch ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn keinerlei Entschädigung zu erwarten wäre. Unzumutbar sind nebst lebens- und gesundheitsgefährdenden Massnahmen auch Vorkehren, die der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv betrachtet nicht zugemutet werden können (vgl. BGer-Urteil I 594/01 vom 29. Januar 2002 E. 2a). | |||||||||| | | |||||||||| | Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich ist, die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt auch ohne Umschulung zur Sozialarbeiterin FH zu verwerten.