Im Zentrum steht vorliegend die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin in Angriff genommene Umschulung zu einer wesentlichen und dauerhaften Verbesserung ihrer Erwerbsmöglichkeiten führt. Es ist zu klären, ob der Beschwerdeführerin zumutbare Erwerbstätigkeiten zur Verfügung stehen, die im Vergleich zur angestrebten Tätigkeit als Sozialarbeiterin einen höheren Verdienst erwarten lassen. Die Selbsteingliederung ist Teil der allgemeinen Schadenminderungspflicht und geht dem Umschulungsanspruch vor. Massnahmen sind der Beschwerdeführerin zumutbar, wenn sie auch ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn keinerlei Entschädigung zu erwarten wäre.