Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Vielzahl von Möglichkeiten, mit ihrer bisherigen Ausbildung wieder eine Beschäftigung zu finden. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wenn sie behaupte, sie finde aufgrund ihres Leidens im kaufmännischen Bereich keine angepasste Tätigkeit mehr. Die Beschwerdeführerin wolle die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit nur deshalb nicht verwerten, weil sie sich damit nicht mehr identifizieren könne. Es sei fraglich, ob sie dem Druck der Ausbildung zur Sozialarbeiterin FH und den damit verbundenen wiederkehrenden Prüfungs- und Stresssituationen standhalten könne.