Diese sind ausserdem so hoch, dass davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerin nach der Ausbildung zur Sozialarbeiterin FH ein hinreichendes Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts haben wird. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 Strittig und zu prüfen ist vorliegend vor allem die Wirksamkeit und Notwendigkeit der Umschulung. Ferner stellt die Beschwerdegegnerin auch deren Eignung in Frage. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass sie ihre Ausbildung in einem Teilzeitpensum absolviere. Sie habe bereits die erste und die zweite Zwischenprüfung bestanden, sodass sie mit dem Hauptstudium beginnen könne.