Ihr Gesundheitsschaden ist zumindest derart schwer, dass sie ohne Umschulung in den ihr noch offen stehenden Erwerbsmöglichkeiten eine erhebliche Erwerbseinbusse von 28,1 % bis maximal 32,1 % erleiden würde. Unbestritten führt der von ihr angestrebte Beruf nicht zu einem wesentlich höheren Verdienst als ihre bisherige Tätigkeit. Die Erwerbsmöglichkeiten nach der Umschulung sind somit mit dem Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit ohne Weiteres zu vereinbaren. Diese sind ausserdem so hoch, dass davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerin nach der Ausbildung zur Sozialarbeiterin FH ein hinreichendes Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts haben wird.