Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten ihrer bereits begonnenen Umschulung zur Sozialarbeiterin FH (Fachhochschule für soziale Arbeit) sowie die Ausrichtung von Taggeldern für die Umschulungszeit. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist es ihr nicht mehr zumutbar, die bisherige Tätigkeit als Finanzverwalterin einer Gemeinde auszuüben. Ihr Gesundheitsschaden ist zumindest derart schwer, dass sie ohne Umschulung in den ihr noch offen stehenden Erwerbsmöglichkeiten eine erhebliche Erwerbseinbusse von 28,1 % bis maximal 32,1 % erleiden würde.