| |||||||||| | | |||||||||| | Im Weiteren führte es aus, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch habe prüfen dürfen, ohne zuvor berufliche Massnahmen durchzuführen, da bereits im Verfügungszeitpunkt festgestanden habe, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben sei. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin beförderlich über das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen zu entscheiden. Dabei sei zu beachten, dass ein Invaliditätsgrad vorliege, welcher der Prüfung beruflicher Massnahmen nicht entgegenstehe. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten ihrer bereits begonnenen Umschulung zur Sozialarbeiterin