Unter Annahme eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % resultierte ein Invaliditätsgrad von 28,1 % und bei einem maximal noch vertretbaren Abzug von 15 % ein solcher von 32,1 %. | |||||||||| | | |||||||||| | Für die Berechnung des Invalideneinkommens ging das Gericht davon aus, dass aufgrund der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung der Beschwerdeführerin, der ausgeglichene Arbeitsmarkt im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen auch bei einem hohen Anforderungsniveau Stellen bereit halte, die ihrem Ressourcen- und Belastungsprofil entsprächen.