Es gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck und ohne besonders hohe Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden Atmosphäre zu 100 % arbeitsfähig sei. Die bisherige Tätigkeit sei mit diesem Profil nicht vereinbar. Den Invaliditätsgrad setzte das Gericht mangels Relevanz für den Verfahrensausgang nicht genau fest. Unter Annahme eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % resultierte ein Invaliditätsgrad von 28,1 % und bei einem maximal noch vertretbaren Abzug von 15 % ein solcher von 32,1 %.