In seinem Entscheid vom 16. Januar 2013 (VG.2012.00077) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht des regionalen ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung, Dr. med. C.______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. November 2011 abgestellt werden könne. Es gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck und ohne besonders hohe Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden Atmosphäre zu 100 % arbeitsfähig sei.