Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7 E. 3c/aa). | |||||||||| | 4. | |||||||||| | In seinem Entscheid vom 16. Januar 2013 (VG.2012.00077) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht des regionalen ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung, Dr. med. C.______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. November 2011 abgestellt werden könne.