Erforderlich ist einzig, dass sich der erwartete Teilerfolg noch als genügend eingliederungswirksam bezeichnen lässt, was wiederum unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Bedeutung ist. Massgebend ist demnach, dass die beabsichtigte Umschulung in einen minderbezahlten Beruf zu einer dauerhaften und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führt, wie es Art. 17 Abs. 1 IVG ausdrücklich verlangt (BGer-Urteil 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1, mit Hinweis). | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1