Das Erfordernis der Gleichwertigkeit als Ausdruck der Verhältnismässigkeit steht Umschulungen nicht entgegen, die den Versicherten zu einem bescheideneren beruflichen Ziel führen, was in vielen Fällen – invaliditätsbedingt – zutreffen dürfte. Erforderlich ist einzig, dass sich der erwartete Teilerfolg noch als genügend eingliederungswirksam bezeichnen lässt, was wiederum unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Bedeutung ist.