Hinzuweisen ist ferner auf Art. 6 Abs. 1bis IVV, wonach auch Ausbildungsmassnahmen als Umschulung gelten, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (vgl. BGer-Urteil 9C_122/2012 vom 5. Juni 2013 E. 5.2.1). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.7 Das Erfordernis der Gleichwertigkeit als Ausdruck der Verhältnismässigkeit steht Umschulungen nicht entgegen, die den Versicherten zu einem bescheideneren beruflichen Ziel führen, was in vielen Fällen – invaliditätsbedingt – zutreffen dürfte.