Meyer, S. 200). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.6 Der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme muss in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen, womit unangemessen teure Ausbildungen vom Anspruch ausgeschlossen sind (vgl. BGer-Urteil 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 9, I 761/05 vom 15. Februar 2006 E. 3.4). Mit der Umschulung soll dem Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit vermittelt werden (vgl. dazu oben E. II/2.2). Die annähernde Gleichwertigkeit bezieht sich dabei in erster Linie nicht auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit.