Genf 2010, S. 200). Die Realisierung eines Berufswunsches einer versicherten Person macht deren Ausbildungswunsch verständlich, ändert aber nichts daran, dass die invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen dazu erfüllt sein müssen (BGer-Urteil I 849/02 vom 13. Juli 2004 E. 3.2). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.5 Im Weiteren muss sowohl die Umschulung in Bezug auf die Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit als auch die betroffene Person in Bezug auf die erfolgreiche Durchführung der Umschulung geeignet sein. Es werden demnach eine subjektive und eine objektive Eingliederungsfähigkeit vorausgesetzt (vgl. BGer-Urteil I 398/05 vom 7. Dezember 2005 E. 4; Meyer, S. 200).