4013 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung [KSBE]). | |||||||||| | | |||||||||| | Berufsneigungen der betroffenen Person sind zwar zu berücksichtigen, doch können sie für die Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit nicht ausschlaggebend sein (vgl. Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 200).