Die IV-Stelle hat eine Umschulung nur durchzuführen, wenn diese zur Wiedereingliederung der betroffenen Person in den Arbeitsmarkt erforderlich ist. Ist eine versicherte Person bereits in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert oder besteht die Möglichkeit, ihr ohne zusätzliche Ausbildung einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zu vermitteln, so liegt keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung vor (BGer-Urteil 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 8, I 160/06 vom 10. Mai 2006 E. 3; Rz. 4013 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung [