Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2b). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.4 Die IV-Stelle hat eine Umschulung nur durchzuführen, wenn diese zur Wiedereingliederung der betroffenen Person in den Arbeitsmarkt erforderlich ist.