17 Abs. 1 IVG). Unter Umschulung ist grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 130 V 488 E. 4.2; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art.