Sie beantragte, die angefochtene Verfügung abzuändern und ihr Massnahmen beruflicher Art, insbesondere eine Umschulung, zuzusprechen. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die Kosten der Ausbildung "Fachhochschule für soziale Arbeit" zu erstatten und während dieser Umschulung Taggelder auszurichten. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder solche seien selber vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. | |||||||||| | | |||||||||| | Die IV-Stelle liess sich am 27. März 2014 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde.