_ über die geplante Abweisung ihres Gesuchs um berufliche Massnahmen in Kenntnis. Am 5. September 2013 nahm A.______ zur vorgesehenen Leistungsabweisung Stellung und beantragte die Zusprechung von beruflichen Massnahmen, insbesondere die Übernahme der Kosten der Umschulung. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. A.______ gelangte am 24. Februar 2014 ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung abzuändern und ihr Massnahmen beruflicher Art, insbesondere eine Umschulung, zuzusprechen.