mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine bis 29. Februar 2012 befristete Viertelsrente zu. Am 24. Juli 2012 stellte sie A.______ die Abweisung ihres Begehrens auf Durchführung beruflicher Massnahmen in Aussicht. Dagegen erhob A.______ am 11. September 2012 Einwände und beantragte die Übernahme der Kosten einer Umschulung. Die von ihr gleichentags gegen die Verfügung vom 10. Juli 2012 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 16. Januar 2013 ab, soweit es darauf eintrat (VG.2012.00077). | |||||||||| | | |||||||||| | 1.3 Im September 2012 begann A.______ eine vierjährige Ausbildung zur Sozialarbeiterin an der Fachhochschule […].