{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-21", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00015_2014-05-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=278&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "9f7b7e08294e66fe0f8935917989c1df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00015", "VG.2014.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00015 (VG.2014.75)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00015 (VG.2014.75)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00015 (VG.2014.75)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:37", "Checksum": "13dfe559532ee94dcb18a7d488656a2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00015 (VG.2014.75)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\nIm Übrigen vermag es nicht zu überzeugen, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei unrealistisch, mit den noch vorhandenen Leistungsmöglichkeiten eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Als Sozialarbeiterin wird sie zwar weniger Zeitdruck verspüren. Sie wird jedoch einiges mehr an Kontakt zu Kunden haben. Diese befinden sich nicht selten in einer schwierigen Lebenssituation und hegen ihr gegenüber eine grosse Anspruchs- und Erwartungshaltung. Kann die Beschwerdeführerin als Sozialarbeiterin FH arbeiten, ist eine Selbsteingliederung weder unzumutbar noch unrealistisch. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie aus persönlicher Überzeugung lieber soziale statt kaufmännische Arbeit leisten möchte. Ihre Neigungen stellen keinen sachlich relevanten Grund dar, von der Ausübung einer Verweisungstätigkeit im Rahmen der Schadenminderungspflicht dispensiert zu werden (vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 752, mit weiteren Hinweisen).\n5.5 Da der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit ohne Umschulung zumutbar und überdies möglich ist, geht der von ihr beantragten beruflichen Massnahme die Wirksamkeit ab. Die gewünschte Umschulung führt nicht zu einer wesentlichen Verbesserung ihrer Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BGE 122 V 77 E. 3 b/bb; BGer-Urteil 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1, 9C_740/2009 vom 1. März 2010 E. 3.2, 9C_889/2008 vom 11. September 2009 E. 4.2 f.; Bucher, Rz. 748 und Rz. 752). Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit der Ausbildung zur Sozialarbeiterin ein jährliches Einkommen von Fr. 87'000.- erzielen zu können. Hierbei stützt sie sich auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für Personen im Sozialwesen. Sie macht sogar geltend, aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung mittelfristig über Fr. 100'000.- verdienen zu können. Im Wesentlichen bestätigt die Beschwerdeführerin damit aber das vorinstanzliche Vorbringen, mit den ihr noch zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten mehr Einkommen generieren zu können, als nach Abschluss der Ausbildung zur Sozialarbeiterin. In seinem Entscheid vom 16. Januar 2013 ging das Gericht denn auch davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Erzielung eines Invalideneinkommens von mindestens Fr. 98'719.15 zumutbar sei. Sodann lässt die Beschwerdeführerin aussen vor, dass sich ihr Lohn auch in angepassten Tätigkeiten im kaufmännischen- und im Finanzdienstleistungssektor aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung nach oben anpassen wird. Da sie in dieser Branche über ein grosses Know-How verfügt, dürfte dies in weit grösserem Umfang der Fall sein, als in Bezug auf ihre neue Erwerbstätigkeit als Sozialarbeiterin FH.\n5.6 Selbst wenn jedoch angenommen würde, die Beschwerdeführerin könne mit der Umschulung ihre Erwerbsmöglichkeiten dauernd und wesentlich verbessern, fehlt es an der Notwendigkeit der beruflichen Massnahme. Die Beschwerdeführerin ist bereits hinreichend eingegliedert. Eine prognostische Erwerbseinbusse von 32,1 % begründet für sich allein genommen noch keine Notwendigkeit für eine Umschulung, zumal die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf hat, wieder gleich viel zu verdienen wie in der bisherigen Tätigkeit. Von einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin als ehemals gut Verdienende kann dabei zumindest solange nicht gesprochen werden, als ihr ein allfälliger Minderverdienst wie vorliegend zumutbar ist.\n6.\n6.1 Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, dass die Umschulung zur Sozialarbeiterin FH im Vergleich zu den ihr noch zumutbaren Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich zu einer dauerhaften und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten führt. Die berufliche Massnahme ist daher unwirksam und folglich nicht notwendig. Die mit Verfügung vom 24. Januar 2014 erfolgte Abweisung des Begehrens durch die Beschwerdegegnerin erfolgte zu Recht. Entsprechend stehen der Beschwerdeführerin keine Taggelder zu (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.\n6.2 Obwohl der Umschulung zur Sozialarbeiterin FH weder die subjektive noch – wird sie nicht im Sinne von Wirksamkeit verstanden – die objektive Eignung abgesprochen werden kann, ist darauf mangels Wirksamkeit und Notwendigkeit der Massnahme nicht weiter einzugehen. Offen gelassen werden kann weiter, ob die Kosten der Umschulung in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Erfolg der Umschulung stehen. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass vorliegend der Grundsatz der Austauschbefugnis nicht herangezogen werden kann. Die Übernahme eines Teils der Umschulungskosten durch die Beschwerdegegnerin wäre nur dann angezeigt, wenn die Beschwerdeführerin einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch vorweisen könnte (vgl. BGE 120 V 288 E. 3c, 120 V 280 E. 4a). Die Beschwerdeführerin hat aber nicht etwa nur eine Umschulung gewählt, die schlicht zu teuer gewesen wäre. Wie erwähnt, vermag die beantragte berufliche Massnahme keine erfolgsrelevanten Wirkungen zu verzeichnen. Zudem ist die Beschwerdeführerin nicht auf eine Umschulung angewiesen, um die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit noch auszunützen. Eine austauschbare Leistung liegt somit nicht vor.\n"}