{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-21", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00015_2014-05-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=278&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "9f7b7e08294e66fe0f8935917989c1df"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00015", "VG.2014.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00015 (VG.2014.75)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00015 (VG.2014.75)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00015 (VG.2014.75)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:24", "Checksum": "3de904a579a73ddd64a740acff81373a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00015 (VG.2014.75)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten ihrer bereits begonnenen Umschulung zur Sozialarbeiterin FH (Fachhochschule für soziale Arbeit) sowie die Ausrichtung von Taggeldern für die Umschulungszeit. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist es ihr nicht mehr zumutbar, die bisherige Tätigkeit als Finanzverwalterin einer Gemeinde auszuüben. Ihr Gesundheitsschaden ist zumindest derart schwer, dass sie ohne Umschulung in den ihr noch offen stehenden Erwerbsmöglichkeiten eine erhebliche Erwerbseinbusse von 28,1 % bis maximal 32,1 % erleiden würde. Unbestritten führt der von ihr angestrebte Beruf nicht zu einem wesentlich höheren Verdienst als ihre bisherige Tätigkeit. Die Erwerbsmöglichkeiten nach der Umschulung sind somit mit dem Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit ohne Weiteres zu vereinbaren. Diese sind ausserdem so hoch, dass davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerin nach der Ausbildung zur Sozialarbeiterin FH ein hinreichendes Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts haben wird. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 Strittig und zu prüfen ist vorliegend vor allem die Wirksamkeit und Notwendigkeit der Umschulung. Ferner stellt die Beschwerdegegnerin auch deren Eignung in Frage. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass sie ihre Ausbildung in einem Teilzeitpensum absolviere. Sie habe bereits die erste und die zweite Zwischenprüfung bestanden, sodass sie mit dem Hauptstudium beginnen könne. Im Praxismodul I arbeite sie derzeit zu rund 70 %, was in etwa der Zeitbelastung während der Schulzeit entspreche. Im Finanzdienstleistungssektor bestehe ein sehr hoher Zeit- und Termindruck. Realistischer Weise finde sie dort aufgrund ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung keine Anstellung mehr. Für die Invaliditätsbemessung sei grundsätzlich nicht darauf abzustellen, ob sie unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden könne. Es komme einzig darauf an, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Ein Einkommen von Fr. 104'526.10 könne sie im Finanzdienstleistungssektor nicht verdienen. Vielmehr sei zu erwarten, dass sie nach der Umschulung als Sozialarbeiterin mittelfristig ein Jahreseinkommen im sechsstelligen Bereich erreiche. Werde sie aber gezwungen, wieder im Finanzdienstleistungssektor zu arbeiten, sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie infolge Überforderung gesundheitlich einen Rückschlag erleide, wodurch sie langfristig zum Rentenfall werde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Umschulung führe weder zur Erhaltung noch zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Vielzahl von Möglichkeiten, mit ihrer bisherigen Ausbildung wieder eine Beschäftigung zu finden. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wenn sie behaupte, sie finde aufgrund ihres Leidens im kaufmännischen Bereich keine angepasste Tätigkeit mehr. Die Beschwerdeführerin wolle die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit nur deshalb nicht verwerten, weil sie sich damit nicht mehr identifizieren könne. Es sei fraglich, ob sie dem Druck der Ausbildung zur Sozialarbeiterin FH und den damit verbundenen wiederkehrenden Prüfungs- und Stresssituationen standhalten könne. Zudem werde sie sich auf dem Arbeitsmarkt durchsetzen müssen, was ebenfalls mit Druck verbunden sei. Die Beschwerdeführerin sei wohl kaum in der Lage, eine berufliche Umschulung mit genügender Erfolgsaussicht in Angriff zu nehmen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.4 Im Zentrum steht vorliegend die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin in Angriff genommene Umschulung zu einer wesentlichen und dauerhaften Verbesserung ihrer Erwerbsmöglichkeiten führt. Es ist zu klären, ob der Beschwerdeführerin zumutbare Erwerbstätigkeiten zur Verfügung stehen, die im Vergleich zur angestrebten Tätigkeit als Sozialarbeiterin einen höheren Verdienst erwarten lassen. Die Selbsteingliederung ist Teil der allgemeinen Schadenminderungspflicht und geht dem Umschulungsanspruch vor. Massnahmen sind der Beschwerdeführerin zumutbar, wenn sie auch ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn keinerlei Entschädigung zu erwarten wäre. Unzumutbar sind nebst lebens- und gesundheitsgefährdenden Massnahmen auch Vorkehren, die der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv betrachtet nicht zugemutet werden können (vgl. BGer-Urteil I 594/01 vom 29. Januar 2002 E. 2a). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nMit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich ist, die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt auch ohne Umschulung zur Sozialarbeiterin FH zu verwerten. Die Beschwerdeführerin hat eine gute Ausbildung genossen und diverse Weiterbildungen absolviert. Sie verfügt über jahrelange Berufs- und Führungserfahrung. Entgegen ihrer Ansicht ist es nicht unrealistisch, dass sie auf dem Arbeitsmarkt eine Tätigkeit findet, die ihrem Leistungsprofil entspricht. Als Absolventin einer kaufmännischen Lehre mit anschliessenden Kader-, Gemeinderechnungs- und anderen Weiterbildungskursen stehen ihr durchaus Stellen in einer wohlwollenden Atmosphäre offen, die keinen permanenten Zeit- und Termindruck beinhalten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}