{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-21", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00015_2014-05-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=278&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "9f7b7e08294e66fe0f8935917989c1df"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00015", "VG.2014.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00015 (VG.2014.75)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00015 (VG.2014.75)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00015 (VG.2014.75)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:24", "Checksum": "3de904a579a73ddd64a740acff81373a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00015 (VG.2014.75)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n3.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.4 Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Dagegen entspricht es einer allgemeinen Erfahrung, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Meyer, S. 353). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7 E. 3c/aa).\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\nIn seinem Entscheid vom 16. Januar 2013 (VG.2012.00077) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht des regionalen ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung, Dr. med. C.______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. November 2011 abgestellt werden könne. Es gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck und ohne besonders hohe Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden Atmosphäre zu 100 % arbeitsfähig sei. Die bisherige Tätigkeit sei mit diesem Profil nicht vereinbar. Den Invaliditätsgrad setzte das Gericht mangels Relevanz für den Verfahrensausgang nicht genau fest. Unter Annahme eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % resultierte ein Invaliditätsgrad von 28,1 % und bei einem maximal noch vertretbaren Abzug von 15 % ein solcher von 32,1 %. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nFür die Berechnung des Invalideneinkommens ging das Gericht davon aus, dass aufgrund der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung der Beschwerdeführerin, der ausgeglichene Arbeitsmarkt im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen auch bei einem hohen Anforderungsniveau Stellen bereit halte, die ihrem Ressourcen- und Belastungsprofil entsprächen. Trotz Gesundheitsbeeinträchtigung sei der Beschwerdeführerin die Erzielung eines Einkommens von Fr. 104'526.15.- (Abzug vom Tabellenlohn: 10 %) bzw. von Fr. 98'719.15 (Abzug vom Tabellenlohn: 15 %) möglich. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIm Weiteren führte es aus, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch habe prüfen dürfen, ohne zuvor berufliche Massnahmen durchzuführen, da bereits im Verfügungszeitpunkt festgestanden habe, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben sei. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin beförderlich über das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen zu entscheiden. Dabei sei zu beachten, dass ein Invaliditätsgrad vorliege, welcher der Prüfung beruflicher Massnahmen nicht entgegenstehe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|"}