{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-21", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00015_2014-05-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=278&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "9f7b7e08294e66fe0f8935917989c1df"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00015", "VG.2014.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00015 (VG.2014.75)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00015 (VG.2014.75)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00015 (VG.2014.75)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:24", "Checksum": "3de904a579a73ddd64a740acff81373a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00015 (VG.2014.75)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n2.4 Die IV-Stelle hat eine Umschulung nur durchzuführen, wenn diese zur Wiedereingliederung der betroffenen Person in den Arbeitsmarkt erforderlich ist. Ist eine versicherte Person bereits in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert oder besteht die Möglichkeit, ihr ohne zusätzliche Ausbildung einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zu vermitteln, so liegt keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung vor (BGer-Urteil 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 8, I 160/06 vom 10. Mai 2006 E. 3; Rz. 4013 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung [KSBE]). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nBerufsneigungen der betroffenen Person sind zwar zu berücksichtigen, doch können sie für die Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit nicht ausschlaggebend sein (vgl. Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 200). Die Realisierung eines Berufswunsches einer versicherten Person macht deren Ausbildungswunsch verständlich, ändert aber nichts daran, dass die invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen dazu erfüllt sein müssen (BGer-Urteil I 849/02 vom 13. Juli 2004 E. 3.2). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.5 Im Weiteren muss sowohl die Umschulung in Bezug auf die Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit als auch die betroffene Person in Bezug auf die erfolgreiche Durchführung der Umschulung geeignet sein. Es werden demnach eine subjektive und eine objektive Eingliederungsfähigkeit vorausgesetzt (vgl. BGer-Urteil I 398/05 vom 7. Dezember 2005 E. 4; Meyer, S. 200). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.6 Der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme muss in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen, womit unangemessen teure Ausbildungen vom Anspruch ausgeschlossen sind (vgl. BGer-Urteil 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 9, I 761/05 vom 15. Februar 2006 E. 3.4). Mit der Umschulung soll dem Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit vermittelt werden (vgl. dazu oben E. II/2.2). Die annähernde Gleichwertigkeit bezieht sich dabei in erster Linie nicht auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Der Versicherte, der infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, hat Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die in seinem Fall notwendig ist, damit die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (BGE 124 V 108 E. 2a, mit Hinweisen). Hinzuweisen ist ferner auf Art. 6 Abs. 1bis IVV, wonach auch Ausbildungsmassnahmen als Umschulung gelten, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (vgl. BGer-Urteil 9C_122/2012 vom 5. Juni 2013 E. 5.2.1). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.7 Das Erfordernis der Gleichwertigkeit als Ausdruck der Verhältnismässigkeit steht Umschulungen nicht entgegen, die den Versicherten zu einem bescheideneren beruflichen Ziel führen, was in vielen Fällen – invaliditätsbedingt – zutreffen dürfte. Erforderlich ist einzig, dass sich der erwartete Teilerfolg noch als genügend eingliederungswirksam bezeichnen lässt, was wiederum unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Bedeutung ist. Massgebend ist demnach, dass die beabsichtigte Umschulung in einen minderbezahlten Beruf zu einer dauerhaften und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führt, wie es Art. 17 Abs. 1 IVG ausdrücklich verlangt (BGer-Urteil 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1, mit Hinweis). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Es ist Aufgabe des Arztes, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 256 E. 4). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}