{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-21", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00015_2014-05-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=278&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "9f7b7e08294e66fe0f8935917989c1df"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00015", "VG.2014.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00015 (VG.2014.75)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00015 (VG.2014.75)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00015 (VG.2014.75)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:24", "Checksum": "3de904a579a73ddd64a740acff81373a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00015 (VG.2014.75)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 21. Mai 2014 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2014.00015 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIV-Leistungen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 A.______, geboren am […], ist gelernte kaufmännische Angestellte und arbeitete bis Ende 2011 als Finanzverwalterin bei der Gemeinde […]. Ab Oktober 2010 wurde A.______ in Folge einer depressiven Störung sowie eines Burnouts krankgeschrieben. Am 18. März 2011 meldete sie sich bei der IV-Stelle Glarus zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Diese teilte A.______ am 27. September 2011 mit, dass berufliche Massnahmen erst nach näherer Abklärung ihres Gesundheitszustands geprüft würden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Am 10. Juli 2012 sprach die IV-Stelle Glarus A.______ mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine bis 29. Februar 2012 befristete Viertelsrente zu. Am 24. Juli 2012 stellte sie A.______ die Abweisung ihres Begehrens auf Durchführung beruflicher Massnahmen in Aussicht. Dagegen erhob A.______ am 11. September 2012 Einwände und beantragte die Übernahme der Kosten einer Umschulung. Die von ihr gleichentags gegen die Verfügung vom 10. Juli 2012 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 16. Januar 2013 ab, soweit es darauf eintrat (VG.2012.00077). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 Im September 2012 begann A.______ eine vierjährige Ausbildung zur Sozialarbeiterin an der Fachhochschule […]. Am 16. Mai 2013 sprach ihr die IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen zu. Sie wies A.______ darauf hin, dass falls sie berufliche Massnahmen wünsche, sie diese schriftlich beantragen könne. Dieser Aufforderung kam A.______ mit Schreiben vom 17. Mai 2013 nach. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.4 Die IV-Stelle erliess am 14. August 2013 einen neuerlichen Vorbescheid und setzte A.______ über die geplante Abweisung ihres Gesuchs um berufliche Massnahmen in Kenntnis. Am 5. September 2013 nahm A.______ zur vorgesehenen Leistungsabweisung Stellung und beantragte die Zusprechung von beruflichen Massnahmen, insbesondere die Übernahme der Kosten der Umschulung. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. A.______ gelangte am 24. Februar 2014 ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung abzuändern und ihr Massnahmen beruflicher Art, insbesondere eine Umschulung, zuzusprechen. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die Kosten der Ausbildung \"Fachhochschule für soziale Arbeit\" zu erstatten und während dieser Umschulung Taggelder auszurichten. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder solche seien selber vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie IV-Stelle liess sich am 27. März 2014 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Invalide Versicherte haben Anspruch auf\nEingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit\nwieder herzustellen, zu erhalten |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Eine versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Unter Umschulung ist grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 130 V 488 E. 4.2; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2b). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}