Bei diesen Umständen muss das Verschulden der Beschwerdeführerin als sehr gering bezeichnet werden, umso mehr als sie ihren bisherigen Pflichten stets nachgekommen ist. | |||||||| | | |||||||| | Unter Berücksichtigung des individuellen Verschuldensgrades und den konkreten Umständen des Einzelfalles rechtfertigt sich vorliegend eine Reduktion der Einstellung auf einen Tag. | |||||||| | | |||||||| | Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2014 und die Verfügung vom 22. November 2013 sind dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. | |||||||| | | |||||||| | III. | |||||||| |