Es kann daher von einem bisher untadeligen Verhalten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Überdies gilt zu beachten, dass es sich beim verspäteten Einreichen der Arbeitsbemühungen mit drei Tagen um ein zeitlich nur knappes Versäumnis handelte und die Beschwerdegegnerin auf Aufforderung hin umgehend zum eigenen Fehlverhalten Stellung bezog. Ferner ist auch davon auszugehen, dass zwei Todesfälle im weiteren Familienkreis innert kurzer Zeit durchaus persönlich schwierige Umstände darstellen können. Bei diesen Umständen muss das Verschulden der Beschwerdeführerin als sehr gering bezeichnet werden, umso mehr als sie ihren bisherigen Pflichten stets nachgekommen ist.