Jedoch lässt sich aus den Akten keine Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls durch den Beschwerdegegner entnehmen. | |||||||| | | |||||||| | Der Beschwerdegegner macht nicht geltend, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vor knapp eineinhalb Jahren bereits anderweitig ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Es kann daher von einem bisher untadeligen Verhalten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.