| |||||||| | | |||||||| | 5.2 Gemäss Einstellraster ist bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen ohne entschuldbaren Grund eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf bis neun Tagen vorgesehen, wobei das Verschulden als leicht qualifiziert wird. Entsprechend diesem leichten Verschulden der Beschwerdeführerin setzte der Beschwerdegegner die Einstelltage mit drei Tagen unter dem vorgegebenen Rahmen an. Jedoch lässt sich aus den Akten keine Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls durch den Beschwerdegegner entnehmen.