Gestützt darauf hat das SECO einen Einstellraster für die kantonale Amtsstelle erlassen (ALE AVIG-Praxis/D72, Stand: Oktober 2011). Dieser entbindet die verfügende Stelle jedoch nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (BGer-Urteil 8C_285/2011 E. 3.2.1 vom 22. August 2011). | |||||||| | | |||||||| | 5.2