| |||||||| | | |||||||| | 5.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO einen Einstellraster für die kantonale Amtsstelle erlassen (ALE AVIG-Praxis/D72, Stand: Oktober 2011).