Wie der Beschwerdegegner weiter richtig ausführte, ist der Todesfall der Mutter der Schwägerin kein entschuldbarer Grund, handelt es sich bei dieser doch um kein nahestehendes Familienmitglied. | |||||||| | | |||||||| | In Anbetracht der nicht fristgerecht eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2013 ist somit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt. | |||||||| | | |||||||| | 5. | |||||||| | Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdegegner verfügte dreitägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen ist. | |||||||| | | |||||||| | 5.1