26 Abs. 2 AVIV geltend machen will, ist ihr nicht zu folgen. Der Beschwerdegegner ging zu Recht davon aus, dass nur der verstorbene Onkel als Familienmitglied im Sinne von Art. 25 lit. e AVIV in Frage kommt. Dessen Beerdigung fand am 31. Oktober 2013 statt, womit dies unter Berücksichtigung der Befreiungstage gemäss Art. 25 lit. e AVIV kein Ereignis darstellt, welches es der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht hätte, ihre Arbeitsbemühungen bis am fünften Tag des Folgemonats einzureichen. Wie der Beschwerdegegner weiter richtig ausführte, ist der Todesfall der Mutter der Schwägerin kein entschuldbarer Grund, handelt es sich bei dieser doch um kein nahestehendes Familienmitglied.