| |||||||| | | |||||||| | 4. | |||||||| | 4.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2013 erst am 8. November 2013 und damit drei Tage zu spät beim RAV einreichte. Auf Aufforderung zur Stellungnahme durch das RAV hin, meldete sie sich jedoch umgehend mit der Begründung, dass sie aufgrund von zwei Todesfällen von Familienangehörigen verhindert gewesen sei. | |||||||| | | |||||||| | 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der beiden Todesfälle einen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV geltend machen will, ist ihr nicht zu folgen.