AVIV sei und deren Todesfall somit kein Entschuldigungsgrund darstelle. Zudem datiere der Todestag des Onkels vom [...], worauf seine Beerdigung am 31. Oktober 2013 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführerin sei es somit ohne Weiteres möglich gewesen bis am 5. November 2013 ihre persönlichen Arbeitsbemühungen beim RAV einzureichen. Da sie dem aber erst am 8. November 2013 und damit drei Tage zu spät nachgekommen sei, sei sie für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Schliesslich sei zu bemerken, dass man mit der Einstellung von drei Tagen bereits nach unten abgewichen sei. | |||||||| | | |||||||| | 4. | |||||||| | 4.1