Sie habe sich bis anhin noch nie krank gemeldet und aufgrund der Arbeitssuche während eines Jahres kaum Ferien in Anspruch genommen. Ferner habe sie vom Juli 2013 bis Oktober 2013 mit einem Pensum von 80 % gearbeitet, da sie sich dadurch erhofft habe, schneller eine Arbeitsstelle zu finden. Aus all diesen Gründen sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. | |||||||| | | |||||||| | 3.2 Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, dass die Mutter der Schwägerin kein nahes Familienmitglied im Sinne von Art. 25 lit. e AVIV sei und deren Todesfall somit kein Entschuldigungsgrund darstelle.