26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Der von der versicherten Person monatlich zu erbringende Nachweis soll die Verwaltung in die Lage versetzen, die Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu würdigen (BGE 120 V 74 E. 3c). | |||||||| | | |||||||| | 3. | |||||||| | 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie ihre Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2013 wegen familiären Probleme zu spät eingereicht habe.