| |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | Das kantonale Arbeitsamt verfügte am 22. November 2013 die Einstellung von A.______ in der Anspruchsberechtigung für drei Tage. Die am 20. Dezember 2013 von ihr hiergegen erhobene Einsprache wies das Arbeitsamt am 14. Januar 2014 ab. | |||||||| | | |||||||| | 3. | |||||||| | Am 14. Februar 2014 gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. Januar 2014. | |||||||| | | |||||||| | Das Arbeitsamt schloss am 20. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. | |||||||| | | |||||||| | II. | |||||||| | 1. | |||||||| | Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 56 und Art.