Die Kammer zieht in Erwägung: | |||||||| | I. | |||||||| | 1. | |||||||| | Am 28. September 2012 meldete sich A.______ im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum in Glarus (RAV) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Am 8. November 2013 (Datum des Eingangs) reichte sie beim RAV das Formular für ihre persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2013 ein. Mit Schreiben vom 11. November 2013 forderte das RAV sie zur Stellungnahme auf, weil sie die Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht habe. Am 14. November 2013 kam sie dieser Aufforderung nach. | |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | Das kantonale Arbeitsamt verfügte am 22. November 2013 die Einstellung von A.___