{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00014_2014-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=222&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "653e275a41c12ea7c3f75426840a2ddf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00014", "VG.2014.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2014.00014 (VG.2014.20)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2014.00014 (VG.2014.20)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2014.00014 (VG.2014.20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:23", "Checksum": "f2abf6ca274347f723408ef64e1bdf2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2014.00014 (VG.2014.20)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\n3.2 Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, dass die Mutter der Schwägerin kein nahes Familienmitglied im Sinne von Art. 25 lit. e AVIV sei und deren Todesfall somit kein Entschuldigungsgrund darstelle. Zudem datiere der Todestag des Onkels vom [...], worauf seine Beerdigung am 31. Oktober 2013 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführerin sei es somit ohne Weiteres möglich gewesen bis am 5. November 2013 ihre persönlichen Arbeitsbemühungen beim RAV einzureichen. Da sie dem aber erst am 8. November 2013 und damit drei Tage zu spät nachgekommen sei, sei sie für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Schliesslich sei zu bemerken, dass man mit der Einstellung von drei Tagen bereits nach unten abgewichen sei. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4. |\n||||||||\n|\n4.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2013 erst am 8. November 2013 und damit drei Tage zu spät beim RAV einreichte. Auf Aufforderung zur Stellungnahme durch das RAV hin, meldete sie sich jedoch umgehend mit der Begründung, dass sie aufgrund von zwei Todesfällen von Familienangehörigen verhindert gewesen sei. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.2 Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der beiden Todesfälle einen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV geltend machen will, ist ihr nicht zu folgen. Der Beschwerdegegner ging zu Recht davon aus, dass nur der verstorbene Onkel als Familienmitglied im Sinne von Art. 25 lit. e AVIV in Frage kommt. Dessen Beerdigung fand am 31. Oktober 2013 statt, womit dies unter Berücksichtigung der Befreiungstage gemäss Art. 25 lit. e AVIV kein Ereignis darstellt, welches es der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht hätte, ihre Arbeitsbemühungen bis am fünften Tag des Folgemonats einzureichen. Wie der Beschwerdegegner weiter richtig ausführte, ist der Todesfall der Mutter der Schwägerin kein entschuldbarer Grund, handelt es sich bei dieser doch um kein nahestehendes Familienmitglied. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nIn Anbetracht der nicht fristgerecht eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2013 ist somit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5. |\n||||||||\n|\nZu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdegegner verfügte dreitägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen ist. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO einen Einstellraster für die kantonale Amtsstelle erlassen (ALE AVIG-Praxis/D72, Stand: Oktober 2011). Dieser entbindet die verfügende Stelle jedoch nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (BGer-Urteil 8C_285/2011 E. 3.2.1 vom 22. August 2011). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.2 Gemäss Einstellraster ist bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen ohne entschuldbaren Grund eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf bis neun Tagen vorgesehen, wobei das Verschulden als leicht qualifiziert wird. Entsprechend diesem leichten Verschulden der Beschwerdeführerin setzte der Beschwerdegegner die Einstelltage mit drei Tagen unter dem vorgegebenen Rahmen an. Jedoch lässt sich aus den Akten keine Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls durch den Beschwerdegegner entnehmen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDer Beschwerdegegner macht nicht geltend, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vor knapp eineinhalb Jahren bereits anderweitig ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Es kann daher von einem bisher untadeligen Verhalten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Überdies gilt zu beachten, dass es sich beim verspäteten Einreichen der Arbeitsbemühungen mit drei Tagen um ein zeitlich nur knappes Versäumnis handelte und die Beschwerdegegnerin auf Aufforderung hin umgehend zum eigenen Fehlverhalten Stellung bezog. Ferner ist auch davon auszugehen, dass zwei Todesfälle im weiteren Familienkreis innert kurzer Zeit durchaus persönlich schwierige Umstände darstellen können. Bei diesen Umständen muss das Verschulden der Beschwerdeführerin als sehr gering bezeichnet werden, umso mehr als sie ihren bisherigen Pflichten stets nachgekommen ist. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nUnter Berücksichtigung des individuellen Verschuldensgrades und den konkreten Umständen des Einzelfalles rechtfertigt sich vorliegend eine Reduktion der Einstellung auf einen Tag. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDie Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2014 und die Verfügung vom 22. November 2013 sind dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nIII. |\n||||||||\n|\nDie Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). |\n||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||\n|"}