{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00014_2014-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=222&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "653e275a41c12ea7c3f75426840a2ddf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00014", "VG.2014.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2014.00014 (VG.2014.20)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2014.00014 (VG.2014.20)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2014.00014 (VG.2014.20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:23", "Checksum": "f2abf6ca274347f723408ef64e1bdf2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2014.00014 (VG.2014.20)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nUrteil vom 12. März 2014 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||\n|\nVG.2014.00014 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\ngegen |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung |\n||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||\n|\nI. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nAm 28. September 2012 meldete sich A.______ im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum in Glarus (RAV) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Am 8. November 2013 (Datum des Eingangs) reichte sie beim RAV das Formular für ihre persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2013 ein. Mit Schreiben vom 11. November 2013 forderte das RAV sie zur Stellungnahme auf, weil sie die Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht habe. Am 14. November 2013 kam sie dieser Aufforderung nach. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\nDas kantonale Arbeitsamt verfügte am 22. November 2013 die Einstellung von A.______ in der Anspruchsberechtigung für drei Tage. Die am 20. Dezember 2013 von ihr hiergegen erhobene Einsprache wies das Arbeitsamt am 14. Januar 2014 ab. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3. |\n||||||||\n|\nAm 14. Februar 2014 gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. Januar 2014. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDas Arbeitsamt schloss am 20. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\n2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Dabei hat sie alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten voll auszuschöpfen (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I, Bern/Stuttgart 1987, Art 17 N 12). Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung, ob diese Bemühungen genügend oder ungenügend sind, kommt es nicht auf den Erfolg an, sondern auf die Tatsache und die Intensität des Bemühens. Zu berücksichtigen ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bemühungen (BGE 124 V 225 E. 4a, mit Hinweis). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV) muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Der Nachweis für die Arbeitsbemühungen ist für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Der von der versicherten Person monatlich zu erbringende Nachweis soll die Verwaltung in die Lage versetzen, die Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu würdigen (BGE 120 V 74 E. 3c). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3. |\n||||||||\n|\n3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie ihre Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2013 wegen familiären Probleme zu spät eingereicht habe. Da ihr Onkel sowie die Mutter ihrer Schwägerin in dieser Zeitspanne verstorben seien, habe sie den Abgabetermin versäumt. Sie habe sich in dieser Zeit sehr schlecht gefühlt. Dennoch habe sie den Nachweis für Oktober 2013 aber vollständig erbringen können und auch sei sie für eine telefonische Arbeitsvermittlung stets erreichbar gewesen. Sie habe sich bis anhin noch nie krank gemeldet und aufgrund der Arbeitssuche während eines Jahres kaum Ferien in Anspruch genommen. Ferner habe sie vom Juli 2013 bis Oktober 2013 mit einem Pensum von 80 % gearbeitet, da sie sich dadurch erhofft habe, schneller eine Arbeitsstelle zu finden. Aus all diesen Gründen sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}