Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |