Allerdings obsiegt sie mit ihren Vorbringen im Ergebnis weitestgehend. Dementsprechend sind die Gerichtskosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin von Fr. 300.- ist mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen. Der restliche Betrag von Fr. 300.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art.